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(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.
(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.
(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013