§ 9 Stmk. LSG 1983 Verantwortlichkeit

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.

(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.2013

(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.

(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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