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(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sei, daß eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet bestehenden Betrieben ausgeschlossen ist.
(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.
(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.
(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sei, daß eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet bestehenden Betrieben ausgeschlossen ist.
(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.
(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.