§ 21 Stmk. LSG 1983 Periodische Überprüfung der Betriebsstätten

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.

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