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Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.
Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.