§ 33 Stmk. LSG 1983 Lüftung und Beleuchtung

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.

(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.

(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.

(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.

(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.

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