Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.
(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.
(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.
(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.
(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.