§ 37 Stmk. LSG 1983 Rauchverbot

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an den Eingängen anzubringen.

(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an den Eingängen anzubringen.

(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

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