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(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnittes sinngemäß.
(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen können auch andere Sitzgelegenheiten als Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist nicht erforderlich.
(3) Apparate für die Vorführung von Filmen können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.
(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnittes sinngemäß.
(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen können auch andere Sitzgelegenheiten als Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist nicht erforderlich.
(3) Apparate für die Vorführung von Filmen können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.