§ 39 Stmk. LSG 1983 Sonderausführungen der Betriebsstätte

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.

(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Erreichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.

(3) Das Rauchverbot für den Zuschauerraum gilt nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.

(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind. Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zu unterbrechen. Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.

(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Erreichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.

(3) Das Rauchverbot für den Zuschauerraum gilt nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.

(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind. Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zu unterbrechen. Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.

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