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(1) Die Neufassung des § 42 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderungen des § 5 Abs. 3 lit. c, des § 5 Abs. 5 und 6 sowie der Abschnittsbezeichnung des VI. Abschnitts und die Einfügung des § 39a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2012, in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 3 Abs. 2 und des § 20 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2103, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des § 22 Abs. 3, der §§ 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Neufassung des § 42 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderungen des § 5 Abs. 3 lit. c, des § 5 Abs. 5 und 6 sowie der Abschnittsbezeichnung des VI. Abschnitts und die Einfügung des § 39a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2012, in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 3 Abs. 2 und des § 20 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2103, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des § 22 Abs. 3, der §§ 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013