§ 10 Stmk. LBG 2010 Totenbeschauprotokoll

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.

(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 17.09.2010 bis 09.07.2018

(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.

(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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