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(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018