§ 34 Stmk. LBG 2010 Enteignung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der EnteignungsbescheidAusspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.

(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.

(5) Im Übrigen findet aufAuf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des EntschädigungsanspruchesEntschädigungsanspruchs und die Kosten des Verfahrens dasVer-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.

(65) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der EnteignungsbescheidAusspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.

(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.

(5) Im Übrigen findet aufAuf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des EntschädigungsanspruchesEntschädigungsanspruchs und die Kosten des Verfahrens dasVer-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.

(65) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten