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(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 12 Abs. 1, der §§ 14 und 33 Abs. 2 und 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, des § 43 Abs. 1, der Überschrift des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 54/2019
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 12 Abs. 1, der §§ 14 und 33 Abs. 2 und 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, des § 43 Abs. 1, der Überschrift des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 54/2019