§ 2 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere

1.

der Bestand einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen, leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,

2.

die Erhaltung und Verbesserung sowie nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen unter Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete,

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,

4.

der Ausbau der Erwerbskombinationen zwischen Land- und Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen und multifunktionalen Bewirtschaftung, und die langfristige Sicherstellung aller Wirkungen und Leistungen des Waldes,

5.

die Marktorientierung der agrarischen Produktion sowie der Ausbau des Marketings,

6.

die Erhaltung und der Ausbau des biologischen Landbaus,

7.

die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,

8.

das Ermöglichen der Teilnahme aller in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur,

9.

die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln aus regionaler Produktion unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

10.

die Aufrechterhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum durch Bereitstellung ausreichender Infrastruktur und

11.

die bedarfsgerechte Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und Energieträgern aus der Land- und Forstwirtschaft.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere

1.

der Bestand einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen, leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,

2.

die Erhaltung und Verbesserung sowie nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen unter Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete,

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,

4.

der Ausbau der Erwerbskombinationen zwischen Land- und Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen und multifunktionalen Bewirtschaftung, und die langfristige Sicherstellung aller Wirkungen und Leistungen des Waldes,

5.

die Marktorientierung der agrarischen Produktion sowie der Ausbau des Marketings,

6.

die Erhaltung und der Ausbau des biologischen Landbaus,

7.

die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,

8.

das Ermöglichen der Teilnahme aller in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur,

9.

die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln aus regionaler Produktion unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

10.

die Aufrechterhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum durch Bereitstellung ausreichender Infrastruktur und

11.

die bedarfsgerechte Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und Energieträgern aus der Land- und Forstwirtschaft.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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