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(1) Das Land hat nach MaßgabeAnm.: in der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen gemäßFassung § 17 LGBl. Nr. 64/2022erfüllt sind.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.
(1) Das Land hat nach MaßgabeAnm.: in der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen gemäßFassung § 17 LGBl. Nr. 64/2022erfüllt sind.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.