§ 8 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:

1.

Neu-, Zu- und Umbauten von Stall- und Wirtschaftsgebäuden,

2.

Mechanisierung sowie technische Einrichtung und Ausstattung der Gebäude mit dem besonderen Ziel, die Arbeits- und Umweltverhältnisse zu verbessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen,

3.

pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativkulturen, sowie die Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes,

4.

Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verringerung der Kosten der Hagelversicherungsprämie und der Leistungsprüfungen in der Tierhaltung,

5.

Ausbau und Verbesserung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen sowie die Erstellung von Betriebsverbesserungskonzepten,

6.

Ausbau der Erzeugung und Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln,

7.

Unterstützung von Innovationen.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:

1.

Neu-, Zu- und Umbauten von Stall- und Wirtschaftsgebäuden,

2.

Mechanisierung sowie technische Einrichtung und Ausstattung der Gebäude mit dem besonderen Ziel, die Arbeits- und Umweltverhältnisse zu verbessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen,

3.

pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativkulturen, sowie die Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes,

4.

Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verringerung der Kosten der Hagelversicherungsprämie und der Leistungsprüfungen in der Tierhaltung,

5.

Ausbau und Verbesserung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen sowie die Erstellung von Betriebsverbesserungskonzepten,

6.

Ausbau der Erzeugung und Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln,

7.

Unterstützung von Innovationen.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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