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(1) Als MaßnahmenAnm.: in der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusammengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.
(1) Als MaßnahmenAnm.: in der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusammengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.