§ 11 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:

1.

Beiträge zu Marketing und Marktberichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte,

2.

Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel,

3.

Beiträge zum Risikomanagement und zur Stärkung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:

1.

Beiträge zu Marketing und Marktberichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte,

2.

Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel,

3.

Beiträge zum Risikomanagement und zur Stärkung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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