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(1) Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 14/1970, bzw. des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 weitestmöglichdiesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
(2) BeiAnm.: in der Berechnung der Beratungsleistung sind Beratungsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) zu berücksichtigen.Fassung LGBl. Nr. 64/2022
(1) Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 14/1970, bzw. des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 weitestmöglichdiesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
(2) BeiAnm.: in der Berechnung der Beratungsleistung sind Beratungsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) zu berücksichtigen.Fassung LGBl. Nr. 64/2022