§ 13 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz 1970, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregeltAnm. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.

(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck: in Anspruch nehmen.

(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz 1970, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregeltAnm. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.

(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck: in Anspruch nehmen.

(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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