§ 14 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von ZielenAnm.: in der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Bei der Durchführung und Finanzierung des landwirtschaftlichen Versuchswesens sowie von Forschung und Entwicklung ist auch die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen.

(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von ZielenAnm.: in der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Bei der Durchführung und Finanzierung des landwirtschaftlichen Versuchswesens sowie von Forschung und Entwicklung ist auch die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen.

(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.

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