§ 16 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und ForstwirtschaftAnm.: in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:

1.

Faktor-Einkommen Land- und Forstwirtschaft,

2.

Förderung Land- und Forstwirtschaft,

3.

Agrarstruktur Steiermark (Betriebs- und Flächengliederung, Erwerbsarten etc.),

4.

land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnungs-Daten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und ForstwirtschaftAnm.: in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:

1.

Faktor-Einkommen Land- und Forstwirtschaft,

2.

Förderung Land- und Forstwirtschaft,

3.

Agrarstruktur Steiermark (Betriebs- und Flächengliederung, Erwerbsarten etc.),

4.

land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnungs-Daten.

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