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(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und ForstwirtschaftAnm.: in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und ForstwirtschaftAnm.: in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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