§ 17 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) BeiAnm.: in der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:

a)

die persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fachlichen Eignung, soziale Umstände, Einkommensverhältnisse,

b)

die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Katasterkennwert, Höhenlage, geographische Lage,

c)

sparsamer, zweckmäßiger Einsatz von Förderungsmitteln mit größtmöglichem Erfolg,

d)

Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.

(2) Soweit die inFassung § 18 Abs. 1 LGBl. Nr. 64/2022genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

(1) BeiAnm.: in der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:

a)

die persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fachlichen Eignung, soziale Umstände, Einkommensverhältnisse,

b)

die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Katasterkennwert, Höhenlage, geographische Lage,

c)

sparsamer, zweckmäßiger Einsatz von Förderungsmitteln mit größtmöglichem Erfolg,

d)

Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.

(2) Soweit die inFassung § 18 Abs. 1 LGBl. Nr. 64/2022genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.

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