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Legende:
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(1) BeiAnm.: in der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:
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(2) Soweit die inFassung § 18 Abs. 1 LGBl. Nr. 64/2022genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(1) BeiAnm.: in der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:
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(2) Soweit die inFassung § 18 Abs. 1 LGBl. Nr. 64/2022genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.