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(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrautAnm. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer: in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.Fassung LGBl. Nr. 64/2022
(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.
(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrautAnm. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer: in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.Fassung LGBl. Nr. 64/2022
(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.