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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer das Landeswappen
1. | das Landeswappen | |||||||||||||||||
ohne Berechtigung führt oder von der erteilten Berechtigung abweicht (§ 6) oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | vor Eintritt der Genehmigungsfiktion oder trotz Versagung gemäß § 7 verwendet oder | |||||||||||||||||
c) | in einer herabwürdigenden Form oder einer Form, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen oder das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen, verwendet oder | |||||||||||||||||
2. |
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(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer das Landeswappen
1. | das Landeswappen | |||||||||||||||||
ohne Berechtigung führt oder von der erteilten Berechtigung abweicht (§ 6) oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | vor Eintritt der Genehmigungsfiktion oder trotz Versagung gemäß § 7 verwendet oder | |||||||||||||||||
c) | in einer herabwürdigenden Form oder einer Form, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen oder das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen, verwendet oder | |||||||||||||||||
2. |
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(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019