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Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich- rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer)Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014
Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich- rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer)Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014