§ 4 LDHG. 1966 (weggefallen)

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

1.

Vorarbeiten zur Erstellung des Stellenplanes nach den Vorgaben der Stellenplanrichtlinie des Bundes; dazu zählen jedenfalls die Kontrolle folgender von den Schulleitungen übermittelter Daten betreffend

a)

die Schüler- und Klassenzahlen,

b)

die außerordentlichen und sprengelfremden Schülerinnen/Schüler,

c)

die Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

d)

die Schülerinnen/Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache,

e)

die Schülerzahlen der ganztägigen Schulformen,

f)

die Religionsbekenntnisse und

g)

die Begründungen für Klassen, deren Schülerzahl den Richtwert für die Klassenschülerhöchstzahl 25 überschreiten;

2.

Vorarbeiten der Personalbewirtschaftung sowie regionale und lokale Kontingentverteilung unter Einhaltung der Stellenplanvorgaben; dazu zählen jedenfalls Personalanforderungen, erforderliche Erhebungen betreffend Sprachförderkurse, Kontrolle der Lehrfächerverteilung; Diensteinteilung der an mehreren allgemein bildenden Pflichtschulen verwendeten Lehrpersonen sowie die Informationspflicht über erforderliche Personalmaßnahmen.

(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

1.

Informationspflicht über dienstrechtliche Verfehlungen, sofern nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann sowie die Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,

2.

Bericht über die dienstlichen Leistungen der Schulleiterin/des Schulleiters.

Anm.: in der Fassung LGBl§ 4 LDHG. Nr1966 seit 31.12.2018 weggefallen. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.2018
(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

1.

Vorarbeiten zur Erstellung des Stellenplanes nach den Vorgaben der Stellenplanrichtlinie des Bundes; dazu zählen jedenfalls die Kontrolle folgender von den Schulleitungen übermittelter Daten betreffend

a)

die Schüler- und Klassenzahlen,

b)

die außerordentlichen und sprengelfremden Schülerinnen/Schüler,

c)

die Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

d)

die Schülerinnen/Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache,

e)

die Schülerzahlen der ganztägigen Schulformen,

f)

die Religionsbekenntnisse und

g)

die Begründungen für Klassen, deren Schülerzahl den Richtwert für die Klassenschülerhöchstzahl 25 überschreiten;

2.

Vorarbeiten der Personalbewirtschaftung sowie regionale und lokale Kontingentverteilung unter Einhaltung der Stellenplanvorgaben; dazu zählen jedenfalls Personalanforderungen, erforderliche Erhebungen betreffend Sprachförderkurse, Kontrolle der Lehrfächerverteilung; Diensteinteilung der an mehreren allgemein bildenden Pflichtschulen verwendeten Lehrpersonen sowie die Informationspflicht über erforderliche Personalmaßnahmen.

(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

1.

Informationspflicht über dienstrechtliche Verfehlungen, sofern nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann sowie die Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,

2.

Bericht über die dienstlichen Leistungen der Schulleiterin/des Schulleiters.

Anm.: in der Fassung LGBl§ 4 LDHG. Nr1966 seit 31.12.2018 weggefallen. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

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