§ 4a LDHG. 1966 (weggefallen)

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Dem Landesschulrat obliegt die Vollziehung aller dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen für Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Belohnungen, Geldaushilfen, Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und Aufwandsentschädigungen§ 4a LDHG.

Anm 1966 seit 31.07.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.07.2018
Dem Landesschulrat obliegt die Vollziehung aller dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen für Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Belohnungen, Geldaushilfen, Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und Aufwandsentschädigungen§ 4a LDHG.

Anm 1966 seit 31.07.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

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