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(2) Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen 1966 seit 01.01.2019 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014
(2) Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen 1966 seit 01.01.2019 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014