§ 5 LDHG. 1966 (weggefallen)

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 2 ein Vorschlagsrecht oder eine Anhörung vorgesehen sind, ist eine Frist festzusetzen, die nicht kürzer als drei und nicht länger als acht Wochen sein soll§ 5 LDHG.

(2) Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen 1966 seit 01.01.2019 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 01.01.2019

In Kraft vom 01.08.2014 bis 01.01.2019
(1) In den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 2 ein Vorschlagsrecht oder eine Anhörung vorgesehen sind, ist eine Frist festzusetzen, die nicht kürzer als drei und nicht länger als acht Wochen sein soll§ 5 LDHG.

(2) Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen 1966 seit 01.01.2019 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

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