§ 7 LDHG. 1966 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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