§ 9 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,

c) zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

c)

zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 05.01.2022

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,

c) zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

c)

zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

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