§ 11 LDHG. 1966 Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von zweieinem durch das Los auszuscheidenden Landeslehrpersonen zweiLehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende VertreterinnenVertreterin/entsendeter Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2014

Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von zweieinem durch das Los auszuscheidenden Landeslehrpersonen zweiLehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende VertreterinnenVertreterin/entsendeter Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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