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(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022