§ 15 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.01.2022

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

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