§ 16 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulratbei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige BeamtinBedienstete/ein rechtskundiger BeamterBediensteter des Amtes des Landesschulratesder Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,

b)

eine BeamtinBedienstete/ein BeamterBediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

dreizwei Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrpersonenLehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2018

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulratbei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige BeamtinBedienstete/ein rechtskundiger BeamterBediensteter des Amtes des Landesschulratesder Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,

b)

eine BeamtinBedienstete/ein BeamterBediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

dreizwei Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrpersonenLehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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