§ 18 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamtinnen/BeamtenBediensteten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/BeamteBedienstete in die DisziplinarkommissionDisziplinarkommissionen zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Beamtinnen/BeamtenBediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden einzuholen ist.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellungen der Beamtinnen/BeamtenBediensteten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf VorschlagVorschlage der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte der SchulaufsichtBedienstete des Schulqualitätsmanagements in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 05.01.2022

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamtinnen/BeamtenBediensteten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/BeamteBedienstete in die DisziplinarkommissionDisziplinarkommissionen zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Beamtinnen/BeamtenBediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden einzuholen ist.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellungen der Beamtinnen/BeamtenBediensteten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf VorschlagVorschlage der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte der SchulaufsichtBedienstete des Schulqualitätsmanagements in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

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