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Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen anstelle eineseiner durch das Los auszuscheidenden Landeslehrers Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013
Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen anstelle eineseiner durch das Los auszuscheidenden Landeslehrers Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013