§ 5 StLHG Aufgaben der haushaltsleitenden Organe

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben:

1.

Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung,

2.

die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes,

3.

die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfes des Landesbudgets (§ 35), des Budgetberichtes (§ 35 Abs. 3), der zusätzlichen Übersichten (§ 35 Abs. 4) und der Teilhefte (§ 36),

4.

die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (§ 19 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung (Art. 41 Abs. 2 L-VG),

5.

die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 38),

6.

die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne unter Zuhilfenahme des bereichsinternen Budget- und Wirkungscontrollings,

7.

die Erstellung der Nachweise für die Bereichsbudgets (jährlich, monatlich) (§ 36),

8.

die Mitwirkung am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling,

9.

die Mitwirkung an den Abschlussrechnungen (Rechnungslegung) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf das Bereichsbudget (§ 36) und,

10.

die interne Evaluierung der Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13). und

11.

die Mitwirkung im Gebarungsvollzug.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß § 2 entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.2017

(1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben:

1.

Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung,

2.

die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes,

3.

die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfes des Landesbudgets (§ 35), des Budgetberichtes (§ 35 Abs. 3), der zusätzlichen Übersichten (§ 35 Abs. 4) und der Teilhefte (§ 36),

4.

die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (§ 19 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung (Art. 41 Abs. 2 L-VG),

5.

die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 38),

6.

die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne unter Zuhilfenahme des bereichsinternen Budget- und Wirkungscontrollings,

7.

die Erstellung der Nachweise für die Bereichsbudgets (jährlich, monatlich) (§ 36),

8.

die Mitwirkung am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling,

9.

die Mitwirkung an den Abschlussrechnungen (Rechnungslegung) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf das Bereichsbudget (§ 36) und,

10.

die interne Evaluierung der Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13). und

11.

die Mitwirkung im Gebarungsvollzug.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß § 2 entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

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