§ 48 StLHG Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2015

(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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