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(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, welches die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der budgetierten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Auf Antrag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. | Ziele und Aufgaben des Controlling, | |||||||||
2. | Organisation und Durchführung des Controlling, | |||||||||
3. | Berichtswesen und | |||||||||
4. | die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016
(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, welches die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der budgetierten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Auf Antrag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. | Ziele und Aufgaben des Controlling, | |||||||||
2. | Organisation und Durchführung des Controlling, | |||||||||
3. | Berichtswesen und | |||||||||
4. | die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016