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(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 10, § 12, § 19 Abs. 5, § 21, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 und § 62 Abs. 2, 6, 8, 9, 12 und 13 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 2a, 3, 5 und 6, der Einleitungssatz des § 22 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 1 Z. 4, § 38, § 40, § 46 Abs. 6 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 53, die Überschrift des 4. Hauptstücks, § 62 und § 63 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2 Z. 6 lit. a, § 19 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Z. 5 und § 63 Abs. 2 und 3 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2018 treten in Kraft:
1. | § 9 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner 2017 und sind erstmals für das Finanzjahr 2017 anzuwenden; gleichzeitig tritt § 44 Abs. 4 außer Kraft. | |||||||||
2. | das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 9 bis 11, der 1a. Abschnitt (mit § 51a) und § 62a mit 1. Jänner 2018 und sind erstmals für das Finanzjahr 2018 anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 10, § 12, § 19 Abs. 5, § 21, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 und § 62 Abs. 2, 6, 8, 9, 12 und 13 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 2a, 3, 5 und 6, der Einleitungssatz des § 22 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 1 Z. 4, § 38, § 40, § 46 Abs. 6 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 53, die Überschrift des 4. Hauptstücks, § 62 und § 63 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2 Z. 6 lit. a, § 19 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Z. 5 und § 63 Abs. 2 und 3 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2018 treten in Kraft:
1. | § 9 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner 2017 und sind erstmals für das Finanzjahr 2017 anzuwenden; gleichzeitig tritt § 44 Abs. 4 außer Kraft. | |||||||||
2. | das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 9 bis 11, der 1a. Abschnitt (mit § 51a) und § 62a mit 1. Jänner 2018 und sind erstmals für das Finanzjahr 2018 anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018