§ 9 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung, sowie

2.

der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages

3. des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie
4. des Leiters des Landesrechnungshofs.

sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung,des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020

(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung, sowie

2.

der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages

3. des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie
4. des Leiters des Landesrechnungshofs.

sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung,des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020

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