§ 9 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstreisen
    1. 1.Ziffer einsdes Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung,
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages
    3. 3.Ziffer 3des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie
    4. 4.Ziffer 4des Leiters des Landesrechnungshofs.
    sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.Für die Organe gemäß Absatz eins, ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie

2.

der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages

sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 03.07.2001 bis 25.06.2020
  1. (1)Absatz einsDienstreisen
    1. 1.Ziffer einsdes Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung,
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages
    3. 3.Ziffer 3des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie
    4. 4.Ziffer 4des Leiters des Landesrechnungshofs.
    sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.Für die Organe gemäß Absatz eins, ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie

2.

der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages

sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten