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(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung | |||||||||
2. | der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages | |||||||||
sind nach den |
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung | |||||||||
2. | der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages | |||||||||
sind nach den |
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020