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(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie | |||||||||
2. | der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020
(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie | |||||||||
2. | der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,LGBl. Nr. 60/2020