§ 13 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %

1.

der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2.

der gemäß § 5 gebührenden Sonderzahlungen

in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014

Stand vor dem 30.12.2014

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.12.2014

(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %

1.

der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2.

der gemäß § 5 gebührenden Sonderzahlungen

in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014

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