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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,