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(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020