§ 9 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl in der ersten Klasse nach einem Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend auf 38, sonst auf 36, erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl in der ersten Klasse nach einem Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend auf 38, sonst auf 36, erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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