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(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, Fachrichtung, Schulart und den Standort der Schule; | |||||||||
b) | die Personalien des Schülers; | |||||||||
c) | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges); | |||||||||
d) | die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 47); | |||||||||
e) | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule; | |||||||||
f) | allfällige Beurkundungen über | |||||||||
aa) | die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 51), | |||||||||
bb) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 52), | |||||||||
cc) | die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 54). | |||||||||
g) | die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; überdies ist die Beurteilung des Verhaltens mit mindestens „zufriedenstellend“ erforderlich; | |||||||||
h) | die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit „gutem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ aufweist wie mit „befriedigend“; | |||||||||
| im Falle der Beendigung der Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung; | |||||||||
| Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 39 Abs. 3 und 4).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 47 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 50 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Nach erfolgreichem Abschluß der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. An drei- und vierjährigen Fachschulen hat es die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Rahmen der abschließenden Prüfung zu beurkunden.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angabe nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. ij sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistung zu enthalten hat.
(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 104/2020
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, Fachrichtung, Schulart und den Standort der Schule; | |||||||||
b) | die Personalien des Schülers; | |||||||||
c) | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges); | |||||||||
d) | die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 47); | |||||||||
e) | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule; | |||||||||
f) | allfällige Beurkundungen über | |||||||||
aa) | die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 51), | |||||||||
bb) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 52), | |||||||||
cc) | die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 54). | |||||||||
g) | die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; überdies ist die Beurteilung des Verhaltens mit mindestens „zufriedenstellend“ erforderlich; | |||||||||
h) | die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit „gutem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ aufweist wie mit „befriedigend“; | |||||||||
| im Falle der Beendigung der Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung; | |||||||||
| Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 39 Abs. 3 und 4).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 47 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 50 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Nach erfolgreichem Abschluß der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. An drei- und vierjährigen Fachschulen hat es die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Rahmen der abschließenden Prüfung zu beurkunden.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angabe nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. ij sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistung zu enthalten hat.
(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 104/2020