§ 55 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 52) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

a)

mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

b)

(Anm.: entfallen)

c)

mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist ab der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 76;

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

e)

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 63)

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 49 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 49 Abs. 7 und 8) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler, der der Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs(Anm. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die Schulbehörde und die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen (§ 22 Abs. 1 und 2: entfallen).

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Fachschule gleicher Fachrichtung nicht wieder aufgenommen werden. Die Möglichkeit der Ablegung einer Externistenprüfung (§ 56) bleibt davon unberührt.

(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 4 berührt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.08.2020

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 52) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

a)

mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

b)

(Anm.: entfallen)

c)

mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist ab der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 76;

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

e)

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 63)

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 49 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 49 Abs. 7 und 8) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler, der der Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs(Anm. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die Schulbehörde und die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen (§ 22 Abs. 1 und 2: entfallen).

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Fachschule gleicher Fachrichtung nicht wieder aufgenommen werden. Die Möglichkeit der Ablegung einer Externistenprüfung (§ 56) bleibt davon unberührt.

(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 4 berührt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

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