§ 69 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die KlassenkonferenZ.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Mit Zustimmung des Schulleiters können Klassenkonferenzen auch vom Klassenvorstand einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(6) Für einen BeschlußBeschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit § 7 AVG 1991,gemäß BGBl. Nr. 51/1991§ 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Klassenkonferenz durch den Schulleiter kommt diesem jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn er Mitglied der betreffenden Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2020

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die KlassenkonferenZ.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Mit Zustimmung des Schulleiters können Klassenkonferenzen auch vom Klassenvorstand einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(6) Für einen BeschlußBeschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit § 7 AVG 1991,gemäß BGBl. Nr. 51/1991§ 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Klassenkonferenz durch den Schulleiter kommt diesem jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn er Mitglied der betreffenden Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

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