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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf BundesgesetzeRechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. |
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5. | Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013; | |||||||||
6. | Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005; | |||||||||
7. | Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), BGBl. II Nr. 158/2019. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf BundesgesetzeRechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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5. | Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013; | |||||||||
6. | Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005; | |||||||||
7. | Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), BGBl. II Nr. 158/2019. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020