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(1) Die Änderungen der §§ 2, 16, 24 Abs. 1 und 6, 25 Abs. 1, 32, 47, 49 Abs. 3 lit. f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1987 sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 1987, in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a,20, 21 Abs. 2, 22, 23, 24 Abs. 1 und 6 und 7a, 25, 31 Abs. 2, 32, 54 Abs. 1, 55 Abs. 2, 62, 65 Abs. 4, 80 Abs. 1 und 2, 84, 93 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1995 sind mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 1995, in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 1997, in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Oktober 1997, in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a, 17, 19a und 25 Abs. 1 lit. a, 69 Abs. 6, 80 Abs. 1 sowie die Einfügungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 94a und 95a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(7) Die Änderung des § 88 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 treten das Inhaltsverzeichnis lit. a bis c und e und f, die §§ 3, 4, 6 bis 12, 15, 16, 23 bis 25, 30, 31, 33, 34, 39, 41a, 42, 49, 57, 58, 60 bis 62, 65, 67a, 69, 71, 76, 80, 84, 86, 95a, 96a und 96b mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 30 Abs. 2 erster Satz, 55 Abs. 4, 71 Abs. 3, 60 Abs. 2 letzter Satz und 80 Abs. 2 außer Kraft. Die Änderung des 8. Abschnitts im III. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des 8. Abschnitts und die §§ 55 bis 55g treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021
(1) Die Änderungen der §§ 2, 16, 24 Abs. 1 und 6, 25 Abs. 1, 32, 47, 49 Abs. 3 lit. f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1987 sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 1987, in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a,20, 21 Abs. 2, 22, 23, 24 Abs. 1 und 6 und 7a, 25, 31 Abs. 2, 32, 54 Abs. 1, 55 Abs. 2, 62, 65 Abs. 4, 80 Abs. 1 und 2, 84, 93 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1995 sind mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 1995, in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 1997, in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Oktober 1997, in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a, 17, 19a und 25 Abs. 1 lit. a, 69 Abs. 6, 80 Abs. 1 sowie die Einfügungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 94a und 95a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(7) Die Änderung des § 88 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 treten das Inhaltsverzeichnis lit. a bis c und e und f, die §§ 3, 4, 6 bis 12, 15, 16, 23 bis 25, 30, 31, 33, 34, 39, 41a, 42, 49, 57, 58, 60 bis 62, 65, 67a, 69, 71, 76, 80, 84, 86, 95a, 96a und 96b mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 30 Abs. 2 erster Satz, 55 Abs. 4, 71 Abs. 3, 60 Abs. 2 letzter Satz und 80 Abs. 2 außer Kraft. Die Änderung des 8. Abschnitts im III. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des 8. Abschnitts und die §§ 55 bis 55g treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021