§ 1 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

1.

Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, und

2.

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 fallen.

(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung§ 1 Stmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

1.

Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, und

2.

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 fallen.

(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung§ 1 Stmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

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