§ 2 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. (5)Absatz 5Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. 1.Ziffer einsbei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 2 , LGBl. Nr. 61/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 61 aus 2009,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2009 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. (5)Absatz 5Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. 1.Ziffer einsbei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 2 , LGBl. Nr. 61/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 61 aus 2009,

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