§ 2 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 § 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurdeStmk.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

1.

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2009 bis 18.04.2024
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 § 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurdeStmk.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

1.

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

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